Leistungen

Die Leistungen der KinderärztInnen unterteilen sich in unentgeltliche Leistungen und zu bezahlende Leistungen.

Untentgeltliche Leistungen:

  • Die Visiten im Ambulatorium
    Diese werden in der Regel mittels Vormerksystem erbracht, außer es handelt sich um Notfälle, d.h. die Eltern sollten anrufen und sich vormerken.
  • Die Hausvisite, 
    sofern sich der Patient bzw. die Patientin aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht ins Ambulatorium begeben kann bzw. gebracht werden kann;
  • Die Verschreibung von Medikamenten;
  • Die Anträge für Laboruntersuchungen, Heilbehelfe, Thermalkuren, Diätprodukte, sowie für Facharztvisiten,  Krankenhauseinlieferungen und Transporte mit Rettungswagen, wenn sie vom Arzt bzw. von der Ärztin für notwendig erachtet werden;
  • Die Ausstellung obligatorischer Bestätigungen für die Wiederzulassung zum Kinderhort, Kindergarten, Pflichtschulen,    Oberschulen und für die Arbeitsenthaltung des Elternteils infolge einer Krankheit des Kindes;
  • Die Bescheinigung mit jährlicher Fälligkeit der Eignung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten(ausgenommen die nationalen Jugendmeisterschaften) aufgrund eines Antrages der zuständigen Schulbehörde, sowie Bescheinigungen für die von öffentlichen oder privaten Körperschaften und Vereinigungen organisierten Spiel- und Unterhaltungsaktivitäten (z.B. Ferienlager, Kolonien, u.s.w.);
  • Eventuelle Sonderleistungen wie z.B. Wundenversorgungen, Nahtentfernung,  intravenöse Injektionen, und andere nach   Bewertung des Gesundheitszustandes des Patienten/der Patientin;
  • Die programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten Gehunfähiger und chronisch Kranker;
  • Die „Gesundheitsbilder“ zur Kontrolle der physischen, psychischen und sensorischen Entwicklung der Kinder in den folgenden   Altersstufen: 4. - 6. Woche, 3. Monat, 5. – 7. Monat, 8. – 10. Monat, 12. – 14. Monat, 15. – 24. Monat, 3. – 4. Jahr, 5. – 6. Jahr,  9. – 10. Jahr, 12. – 14. Jahr.

Zu bezahlende Leistungen:

Auf Wunsch und mit ausdrücklichem Einverständnis und vorhergehender Information des Patienten bzw. der Patientin kann der Kinderarzt/die Kinderärztin  gegen Bezahlung freiberufliche Leistungen auch gegenüber seinen WahlpatientInnen erbringen.  Das Verzeichnis der eventuell zu bezahlenden Leistungen und die entsprechenden Tarife müssen im Ambulatorium ausgehängt werden.