Arzt/Ärztinwahl
Die Eltern des Kindes wählen einen Kinderarzt bzw. eine Kinderärztin innerhalb ihres Sprengels oder Einzugsgebietes. Das Verhältnis zwischen den PatientInnen und dem Arzt bzw. der Ärztin basiert auf gegenseitigem Vertrauen.
Sollte der/die Versicherte kein Vertrauen zum gewählten Kinderarzt/ärztin haben, hat er/sie die Möglichkeit einen anderen Kinderarzt/ärztin in seinem/ihrem Einzugsgebiet zu wählen. Auch der Arzt bzw. die Ärztin hat bei Vorliegen von außerordentlichen Unvereinbarkeitsgründen die Möglichkeit die Arztwahl zurückzuweisen.
Der Kinderarzt bzw. die Kinderärztin kann in der Regel für Kinder zwischen 0 – 14 Jahren gewählt werden. Auf schriftliche Anfrage eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters an die zuständigen Betriebe, können die Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, bis zum 16. Lebensjahr beim Kinderarzt/bei der Kinderärztin eingetragen bleiben.
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