Haus- und Kinderarzt/ärztinwahl

Die Haus- und KinderärztInnen sind der wichtigste Bezugspunkt für gesundheitliche Beschwerden.

Alle BürgerInnen, die im Verzeichnis der betreubaren Personen des Gesundheitsbezirkes eingeschrieben sind, haben Anrecht auf eine sanitäre Grundbetreuung seitens des Hausarztes bzw. der Hausärztin oder des Kinderarztes bzw. der Kinderärztin für die PatientInnen unter 16 Jahren. Diese können unter jenen ÄrztInnen ausgewählt werden, welche nicht bereits die vorgesehene Höchstanzahl an Betreuten erreicht haben.
Die BürgerInnen können einen Arzt bzw. eine Ärztin wählen, welche/r in einem eigenen Verzeichnis eingetragen sind, das bei den Verwaltungsämtern der Sprengelsitze zur Verfügung steht.

Liste der HausärztInnen
Liste der KinderärztInnen

Wie soll sich der bzw. die Betreute im Fall von Widerruf und Wechsel des Hausarztes/Kinderarztes verhalten?
Für den Fall, dass zwischen Arzt/Ärztin und PatientIn kein Vertrauensverhältnis mehr besteht, kann der bzw. die BürgerIn seine/ihre Wahl widerrufen und eine neue vornehmen. Auch der/die Hausarzt/ärztin oder der/die Kinderarzt/ärztin können den bzw. die Betreuten abwählen.
Die Wahl, der Widerruf und der Wechsel des Hausarztes/Kinderarztes können von den Betreuten selbst oder von den Familienangehörigen bei den Verwaltungsschaltern der Sprengel durchgeführt werden.

Welche Unterlagen sind für die Wahl des allgemeinpraktischen Arztes/Kinderarztes erforderlich?
a. Für den Fall, dass ein Bürger bzw. eine Bürgerin vorher bei einem anderen Gesundheitsbezirk eingetragen war, ist, außer den oben angeführten Unterlagen, auch die Übergabe des alten Sanitätsausweises notwendig.
b. Der bzw. die Betreute kann, wie oben vermerkt, die Arzt/ärztinwahl jederzeit widerrufen, indem er/sie eine neue Wahl vornimmt. In diesem Falle ist es notwendig, den Sanitätsausweis für die Eintragung des Arztes/der Ärztin mitzunehmen.

Betreuung zugunsten der AusländerInnen, welche sich auf der Grundlage der EU-Bestimmungen und der bilateralen Abkommen in Italien aufhalten
Um die sanitäre Betreuung in Anspruch nehmen zu können, ist es notwendig, im Besitze der Europäischen Krankenversicherungskarte zu sein.
Welches Dokument ist für den Aufenthalt eines längeren Zeitraumes notwendig?
Für den Aufenthalt eines längeren Zeitraumes ist es notwendig, dass die EU-BürgerInnen im Besitze der Vordrucke E 109, E 106, E 121 oder des entsprechenden Vordrucks ist, der von den bilateralen Abkommen vorgesehen ist. Die EU-BürgerInnen müssen sich deshalb zum Zwecke der Eintragung beim staatlichen Gesundheitsdienst an den Sanitätsbetrieb wenden.

Betreuung zugunsten der ausgewanderten italienischen StaatsbürgerInnen, die zeitweilig nach Italien zurückkehren
Die italienischen StaatsbürgerInnen und deren zu Lasten lebende Familienangehörige, die nicht beim Staatlichen Gesundheitsdienst eingetragen sind oder welche kein Anrecht auf die Anwendung der EU-Richtlinien oder der bilateralen Abkommen besitzen, haben, falls sie zeitweilig nach Italien zurückkehren, Anrecht auf die dringenden Krankenhausleistungen, wobei die sich daraus ergebenden Kosten, außer im Falle der Mittellosigkeit, voll und ganz zu deren Lasten gehen.
Anrecht auf kostenlose Leistungen für einen Höchstzeitraum von 90 Tagen im Jahre haben hingegen die italienischen StaatsbürgerInnen, die eine Rente beziehen, welche seitens von italienischen Fürsorgekörperschaften ausbezahlt wird oder jene, die den Status als AuswandererIn genießen.

Voraussetzungen für die Ausstellung:
Personalausweis sowie ein Dokument, welches den Bezug einer italienischen Rente oder den Status als AuswandererIn bescheinigt, das vom zuständigen italienischen Konsulat auf der Grundlage des Wohnsitzes des Auswanderers bzw. der Auswanderin ausgestellt wurde.
Von der interessierten Person ausgestellte Erklärung, welche das Nichtvorhandensein eines Rechts auf Rückerstattung der in Anspruch genommenen sanitären Leistungen aufgrund einer sowohl öffentlichen als auch privaten Versicherungsabdeckung im Wohnsitzstaat bescheinigt sowie die eventuell im Laufe des Jahres bei anderen Sanitätsbetrieben bereits in Anspruch genommenen Betreuungszeiträume.

Ort der Ausstellung:
Verwaltungsbüros der Sprengel