Ticketbestimmungen

In bestimmten Bereichen ist die Kostenbeteiligung (Ticket) vom Gesetzgeber vorgesehen.

Laut geltenden gesamtstaatlichen Bestimmungen sowie gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1862 vom 27.05.02 kommen ab 01.07.02 in Südtirol Selbstkosten-Beteiligungen (Tickets) in folgenden Bereichen zur Anwendung:

  • Ambulante fachärztliche Betreuung (inlusive Leistungen auf dem Gebiet der Instrumental- und Labordiagnostik sowie der Thermalkuren)
  • Medikamente
  • Erste-Hilfe-Leistungen, auf welche keine stationäre Aufnahme folgt 
  • Krankentransporte

Ambulante fachärztliche Betreuung

Auf der Grundlage der gesamtstaatlichen Bestimmungen sind die Betreuten zur Zahlung des für jede Leistung festgelegten Tickets bis zu einem Höchstbeitrag von 36,15 Euro pro Verschreibung angehalten. Jede Verschreibung kann nur Leistungen enthalten, welche demselben Fachbereich angehören, wobei die Höchstanzahl von 8 nicht überschritten werden darf.

Medikamente

1,- Euro, 2,- Euro oder 4,-  Euro pro Rezept, je nach den verschiedenen vorgesehenen Fällen

Erste-Hilfe-Leistungen, auf welche keine stationäre Aufnahme erfolgt

für gerechtfertigte Fälle: 15,-  Euro

für nicht-gerechtfertigte Fälle: 50,-  Euro und zusätzlich der Tarif für jede in Anspruch genommene sanitäre Leistung bis zu einem Höchstbetrag von weiteren 100,-  Euro

Kein Ticket auf Erste-Hilfe-Leistungen wird dann bezahlt, wenn eine stationäre Aufnahme erfolgt.

Krankentransporte von der Landesnotrufzentrale 118 verfügte Transporte: Gesamtkosten des Transports bis zu 100,-  Euro für die nicht gerechtfertigten Transporte.

Ticketbefreiungen

Im Allgemeinen wird eine Befreiung von der Bezahlung des Tickets in folgenden Fällen gewährt:

  • infolge des Alters und des Einkommens
  • infolge der Vorbeugung in genau festgelegten Bereichen
  • infolge eines Krankheitsbildes (Pathologie)
  • infolge einer Invalidität
  • infolge einer besonderen Situation, in welcher sich der bzw. die Betreute befindet (Schwangerschaft, Haft, Organ- und Blutspenden, usw.)
  • infolge von sozialer Bedürftigkeit: Als Personen mit Mindesteinkommen gelten jene Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage als mittellos und folglich von der Bezahlung des Tickets befreit sind, weil sie nicht den Prozentsatz von 1,5 des sozialen Mindesteinkommens erreichen (D.L.H. vom 11. August 2000, Nr. 30 und nachfolgende Änderungen). Bisher war der Prozentsatz 1 (wirtschaftlicher Faktor) gültig. Für die mittellosen Personen wird die Einkommenshöchstgrenze um 50% angehoben. Für die Berechnung des Einkommens und des Vermögens wird die De-facto-Familie berücksichtigt (Personen, die tatsächlich in einer Familiengemeinschaft leben. Nähere Auskünfte können bei den Sozial- und Gesundheitssprengeln sowie bei den Patronaten eingeholt werden.)

Die Ticketbefreiungen aufgrund von Pathologien werden vom Krankenhausarzt bzw. der -ärztin auf einem eigenen Vordruck bescheinigt und müssen in den Verwaltungsdiensten der Sprengel registriert werden. Der Bürger bzw. die Bürgerin erhält abschließend eine Klebeetikette, welche in den Betreuungsausweis geklebt wird.

Die Bezahlung des Tickets für die ambulante und instrumental- und labordiagnostische Betreuung muss in der Regel bei der Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungen beim Ticketschalter oder mittels des vom Betrieb zur Verfügung gestellten Posterlagscheins erfolgen.

Der Befund muss von den Betreuten bei der Struktur, welche die Leistung erbracht hat oder beim Schalter für die Befundausgabe abgeholt werden. Im Falle des nichterfolgten Abholens des Befundes innerhalb von 90 Tagen muss der Bürger bzw. die Bürgerin, auch wenn er/sie von der Bezahlung des Tickets befreit ist, den vollen Tarif der Leistung bezahlen.

Detailiertere Informationen zu den Ticketbefreiungen finden Sie unter der Homepage der Provinz Bozen Ticket und Ticketbefreiungen.