Medizinische Versorgung im Ausland

1. Behandlung in den Ländern, mit denen Konventionen bestehen
Diese ist für die italienischen StaatsbürgerInnen, die in Länder der Europäischen Union (Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Rumänien, Bulgarien, Niederlande, Portugal, Großbritannien, Spanien, Schweden, Slowenien, Estland, Lettland) sowie nach Liechtenstein, Island und Norwegen und in die Schweiz reisen, vorgesehen. Für die medizinische Betreuung in diesen Ländern ist die Europäische Krankenversicherungskarte notwendig.

1.1 Aufenthalte im Ausland aus Tourismus- und Studiengründen
Mit der Europäischenen Krankenversicherungskarte sind die dringenden und notwendigen medizinischen Leistungen, im Rahmen der Bedingungen, die im Zielland gelten, gewährleistet.
Personen in Dialyse-Behandlung oder Sauerstofftherapie sollten vor der Reise klären, ob es in dem betreffenden Land die Möglichkeit gibt, die Behandlungsmaßnahmen durchzuführen bzw. ob das entsprechende Krankenhaus dazu bereit ist.

1.2 Aufenthalte im Ausland aus Arbeitsgründen 
Italienische StaatsbürgerInnen oder BürgerInnen von EU-Ländern, die aus Arbeitsgründen ins Ausland gehen, aber ihren Wohnsitz in Italien beibehalten.

Formblatt E106:
Gleichzeitig wird der Betreuungsausweis eingezogen.
Gültigkeitsdauer: ein Jahr, kann erneuert werden.
Voraussetzungen für die Ausstellung: Sanitätsausweis für ArbeitnehmerInnen: Formblatt E101 für das erste Jahr und Formblatt E 102 für das zweite Jahr der Tätigkeit im Ausland; sie werden vom Nationalen Sozialfürsorgeinstitut (NISF) ausgestellt. Für Selbständige: Nachweis, dass sie die Abgaben an den Landesgesundheitsdienst ordnungsgemäß entrichten, entweder mittels Einkommenserklärung oder mittels einer entsprechenden Selbsterklärung über die Erwerbstätigkeit im Ausland.
Ort der Ausstellung: Verwaltungsdienste der Gesundheitssprengel
Sowohl die ArbeitnehmerInnen als auch die Selbständigen müssen, wenn sie zeitweilig nach Italien zurückkehren, die medizinische Versorgung wieder beantragen.

ArbeitnehmerInnen aus Nicht-EU-Ländern, die beim Gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst eingetragen sind
Sie müssen zuerst bei der Leistungsabteilung die Bescheinigung für die indirekte Betreuung anfordern.

Formblatt E121 - RentnerInnen und PensionistInnen:
Für Personen, die eine Rente/Pension in Italien beziehen und die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, füllt die Leistungsabteilung die in ihre Zuständigkeit fallenden Abschnitte des Formblattes E 121 aus, das vom Nationalen Sozialversicherungsinstitut (NIFS, ENPAS, INPDAP, INAIL) ausgestellt wird. Um das Formblatt E121 auszufüllen, muss der bzw. die RentnerIn/PensionistIn seinen/ihren Wohnsitz im Ausland haben und nur eine Rente/Pension in Italien beziehen; wenn er bzw. sie auch im Ausland eine Rente/Pension bezieht, gilt die Grundlage für die medizinische Versorgung in dem Land, wo er bzw. sie seinen/ihren Wohnsitz hat.

2. Medizinische Versorgung in Ländern mit einem bilateralen Abkommen
Folgende Länder haben mit Italien ein bilaterales Abkommen für die medizinische Versorgung: Australien, die Republik San Marino, Brasilien*, das Fürstentum Monaco*, die Republik Kroatien*, die Republik Mazedonien*, Serbien*.

*Für diese Länder wird das Abkommen nur auf Erwerbstätige in der Privatwirtschaft und auf die Kategorien von Selbständigen angewandt, die den unselbständigen Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
- Bauern, Halbpächter, Pächter sowie deren Familienangehörige
- Inhaber von Handwerksbetrieben und mitarbeitende Familienmitglieder
- Handeltreibende und ihre mitarbeitenden Familienmitglieder
- Fischer ("Kleine" Fischerei im Meer und in Binnengewässern)
- RentnerInnen/PensionistInnen der Privatwirtschaft und zu Lasten lebende Familienangehörige
- öffentlich Bedienstete, die beim NIFS eingetragen sind

3. Medizinische Versorgung in Ländern, mit denen es kein Abkommen gibt
Für Versicherte mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, welche sich aus Tourismusgründen in obgenannte Länder begeben, git es bei dringenden Aufenthalten eine teilweise Rückerstattung.

4. Verschiedene Genehmigungen
Für die sanitären Leistungen, welche bei den vertragsgebundenen Strukturen in Österreich in Anspruch genommen werden können, ist die Bestätigung des Anrechts auf Betreuung seitens der Verwaltungsbüros der Sprengel vorgesehen, welche am unteren Teil des Vordrucks IBK anzuführen ist, das von den vom Landesgesundheitsdienst dazu ermächtigten Ärzten/Ärztinnen ausgestellt wird. 
 

5.   Programmierte Betreuung im Ausland (Fbl E112)

Bei der programmierten Betreuung im Ausland handelt es sich um Gesundheitsleistungen in hochspezialisierten Strukturen, welche ausdrücklich vom Bezugszentrum des Gesundheitsbezirkes Meran bzw. dem Regionalen Bezugszentrum in Bozen genehmigt werden müssen.

Hier unterscheidet man zwischen der direkten und indirekten Betreuungsform:

·         Direkte Betreuung: Der Gesundheitsbezirk erteilt mit Fbl. E112 dem ausländischen Kostenträger (Krankenkasse) den Auftrag, aushilfsweise die Kosten zu übernehmen, d.h. der/die Versicherte hat ausser einer evtl. Kostenbeteiligung (Ticket) keine Auslagen (Anspruch haben alle in den Landesgesundheitsdienst eingetragenen BürgerInnen ausgenommen ausländische Staatsbürger in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein).

·         Indirekte Betreuung: Der/die Versicherte muss die Kosten selbst bezahlen und stellt dann einen Antrag um Rückerstattung an den Gesundheitsbezirk.

Anspruch auf die indirekte Betreuung haben alle in den Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürger.

Programmierte Betreuung in direkter Form (Fbl. E112)

Für die Ausstellung des Fbl. E112 sind folgende Unterlagen erforderlich:

·         Antrag des/der Hauptversicherten für sich oder seinen Familienangehörigen (Fbl. 55);

·         begründeter Facharztantrag, der die Überweisung zur Behandlung ins Ausland (EU-Länder) vorschlägt (Fbl. 218);

·         Genehmigung des Bezugszentrums des Gesundheitsbezirkes Meran für die Behandlung im Ausland.

Das Bezugszentrum kann in der Regel die ärztliche Genehmigung nur dann ausstellen, wenn:

·         es sich um eine der in den M.D. vom 24.1.90, 30.8.91 und 17.6.92 angeführten Pathologien (Krankheitsbilder) handelt;

·         die in den vorgenannten M.D. angegebene Höchstdauer der Wartezeit überschritten wird;

·         eine hochspezialisierte Einrichtung, die in den öffentlichen vertragsgebundenen Kranken­häusern in Italien und vertragsgebundenen österreichischen Kliniken nicht vorhanden ist, notwendig ist.

Die gesamten Unterlagen sind an den Sprengelsitzen Meran bzw. Schlanders abzugeben, damit diese die Bewilligung (Fbl. E112) für die Durchführung von Heilbehandlungen in den EU-Ländern laut Art. 22 der EG-VO Nr. 1408/71 ausstellen können.

Für Krankentransporte ins Ausland von Patienten mit E112 siehe programmierte Betreuung in indirekter Form.

Programmierte Betreuung in indirekter Form laut M.D. vom 3.11.89

Laut Art. 2 des M.D. vom 3.11.89 kann man Leistungen in indirekter Form in hochspezialisierten Einrichtungen im Ausland (auch in nicht EU-Länder) beantragen, wenn die  Pathologie (Krankheitsbild) in den M.D. vom 24.1.90, 30.8.91 und 17.6.92 aufgelistet ist und die Leistungen in Italien von den öffentlichen oder vertragsgebundenen Strukturen (auch Österreich) nicht unmittelbar und in angemessener Form gewährleistet werden können.

Für die vorhergehende Genehmigung von Behandlungen im Ausland laut M.D. vom 3.11.89 sind folgende Unterlagen erforderlich:

·         Antrag des/der Hauptversicherten für sich oder seinen Familienangehörigen;

·         begründeter Antrag eines Facharztes;

·         Erklärung betreffend die Eintragung des Patienten, der Patientin in die Warteliste von mindestens 2 öffentlichen Krankenhäusern.

Diese Unterlagen werden vom Sprengel zur evtl. Kostenzusicherung an das Regionale Bezugszentrum mit Sitz in Bozen weitergeleitet.

Das Regionale Bezugszentrum ist die zuständige Einrichtung für die Erteilung der Genehmigung für Behandlungen im Ausland und für die Gewährung einer eventuellen Rückvergütung.

Spesenvergütung

Der Art. 6 des M.D. vom 3.11.89 sieht die Rückvergütung der Auslagen für folgende Leistungen vor:

·         Ärztehonorar (40% Vergütung)

·         Krankenhausbehandlung (80% Vergütung)

·         Instrumentaldiagnostik und Laboruntersuchungen (80% Vergütung)

·         Medikamente (80% Vergütung)

·         Prothesen und Endoprothesen (80% Vergütung)

·         Transporte mit / ohne Begleitpersonen (80% Vergütung)

Krankentransporte mit Rettungswagen in ein ausländisches Krankenhaus, zur Inanspruchnahme von Leistungen, für welche mit E112 - Schein die ausdrückliche Genehmigung erteilt wurde:

Da laut Art. 7, Absatz 4 des M.D. vom 3.11.89 die Sanitätsbetriebe keine Transportspesen innerhalb des EU-Raumes übernehmen dürfen, muss der/die BürgerIn für die Beanspruchung der Kostenvergütung die vorhergehende Genehmigung beim Regionalen Bezugszentrum in Bozen beantragen.

Krankenhausfürsorge im Ausland laut Landesgesetz Nr. 7/2001

Sollten die im M.D. vom 3.11.89 oder die in den oben beschriebenen EU-Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht zutreffen, kann der/die BürgerIn für die stationären Behandlungen im Ausland in Anwendung des L.G. Nr. 7/2001 eine Rückerstattung beantragen.

In diesem Fall handelt es sich um einen allesumfassenden Höchsttarifsatz, der mit Beschluss der L.R. festgelegt wird und zur Zeit € 116,00 pro Tag für medizinische und € 165,00 pro Tag für chirurgische Aufenthalte beträgt.

Erforderliche Unterlagen:

1)originale beglichene Krankenhaus-rechnungen und Arztrechnungen (evt. Übersetzung in deutscher oder ital. Sprache)

2)Arztbericht (evt. Übersetzung in deutscher oder ital. Sprache)

3) vorhergehende Verschreibung/Einweisung des Arztes für Allgemeinmedizin bzw. eine Bestätigung des behandelnden Arrztes der Struktur falls es sich um einen dringenden Fall handelt

Laut Art. 33, Absatz 3 des Landesgeseztes Nr. 7 vom 05.03.2001 hat der Bürger innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Liquidierungsbescheides die Möglichkeit, bei der Autonomen Provinz Bozen - Amt für Krankenhäuser Rekurs einzureichen.