Anerkennung der Zivilinvalidität

Das Gesetz definiert als Zivilinvaliden:
- BürgerInnen im Alter zwischen 18 und 65 Jahren mit Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes, die nicht mehr behoben werden können und die eine deutliche Verminderung oder den vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen mit sich bringen.
- Es können auch BürgerInnen unter 18 und über 65 Jahren als Invaliden anerkannt werden, welche invalidisierende Krankheiten aufweisen, wie auch Blinde und Taubstumme.
Im Sinne der sozio-sanitären Betreuung und der Zuweisung des Begleitgeldes werden minderjährige oder über 65-jährige BürgerInnen als Invaliden anerkannt, wenn sie permanente Schwierigkeiten haben, den Aufgaben und Tätigkeiten ihres Alters nachzugehen.
Ausgenommen sind alle jene Situationen, die bereits als kriegs-, dienst- und/oder arbeitsbedingt anerkannt sind.

Wo muss das Ansuchen abgegeben werden?
Das Ansuchen muss auf den eigens dafür vorgesehenen Formblättern beim Verwaltungsdienst der zuständigen Gesundheitssprengel, mit eigenständiger Unterschrift des bzw. der AntragstellerIn, abgegeben werden. Das Ansuchen kann auch über das Patronat eingereicht werden.

Welche Dokumente müssen dem Ansuchen beigelegt werden?
a) Original des ärztlichen Zeugnisses, vom Vertrauensarzt/ärztin oder von einem Facharzt/ärztin ausgestellt, mit Angabe aller zur Invalidität führenden Pathologien;

b) Klinische Unterlagen, vor kurzem ausgestellt,  Fotokopie über den Gesundheitszustand (z.B. Krankengeschichten von eventuellen Krankenhausaufenthalten, Bestätigungen von durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen, ärztliche Verschreibungen, durchgeführte physiotherapeutische Maßnahmen, Röntgenaufnahmen und andere Diagnosemaßnahmen oder Untersuchungen, Unterlagen zu laufenden therapeutischen Maßnahmen u.s.w.)

Das Formular des Ansuchens sieht eine Selbsterklärung bezüglich Geburtsdatum, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft vor.
Für die Minderjährigen wird das Ansuchen von der Person unterschrieben, welche die elterliche Gewalt ausübt; für unzurechnungsfähige und entmündigte Personen unterschreibt der Vormund oder der bzw. die Rechtsbevollmächtigte. Wenn die Person nicht in der Lage ist zu unterschreiben, muss der Grund dafür angegeben werden und die Erklärung muss von einer Amtsperson (einem Beamten der Gemeinde oder des Bürgerzentrums) entgegengenommen werden.

Die Ansuchen werden protokolliert, registriert und nach dem Eingangsdatum geordnet. Der Termin für die Kontrolluntersuchung wird dem bzw. der Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief mit Rückantwort mitgeteilt.

Der bzw. die AntragstellerIn muss mit einem gültigen Personalausweis zur Untersuchung erscheinen.
Der bzw. die AntragstellerIn wird einer Untersuchung durch die Kommission unterzogen, welche vom Dienst für Rechtsmedizin vom Sanitätsbetrieb gegründet worden ist, und der Invaliditätsgrad wird anhand der eingereichten klinischen Dokumentation und aufgrund des bei der Untersuchung festgestellten Gesundheitszustandes beurteilt. Zur Untersuchung kann der bzw. die AntragstellerIn (auf eigene Kosten) einen Vertrauensarzt bzw. -ärztin hinzuziehen.

Das Ergebnis der Untersuchung wird dem bzw. der AntragstellerIn mittels eingeschriebenem Brief mit Rückantwort an seinen/ihren meldeamtlichen Wohnsitz oder an die Einrichtung, wo er/sie untergebracht ist, geschickt. Das Ergebnis wird auch dem Patronat mitgeteilt, an welches sich der bzw. die AntragstellerIn gewandt hat.

Sollte die Beurteilung durch die Ärztekommission in erster Instanz den bzw. die AntragstellerIn nicht zufriedenstellen, kann er/sie innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Niederschrift mit dem Ergebnis beim zuständigen Landesamt Rekurs einreichen, mit Beilegung einer neuen Bescheinigung eines Facharztes/ärztin im zuständigen Bereich.

Nur wenn der bzw. die AntragstellerIn vom Arzt bzw. von der Ärztin als transportunfähig erklärt wird, kann eine Untersuchung zu Hause beantragt werden.

Sollte der bzw. die AntragstellerIn vor der Untersuchung versterben, können die Erben eine Fortsetzung des Verfahrens beantragen (Anerkennung der Invalidität post mortem). In diesem Fall entscheidet die Ärztekommission anhand der ärztlichen Unterlagen. Aus diesen Unterlagen müssen die Pathologien des Antragstellers sicher und genau hervorgehen.

Mindestprozentsätze für festgestellte Invalidität für weitere Begünstigungen:

34% Prothesen und Hörapparate
46% Eintragung in die Sonderverzeichnisse für die gezielte Arbeitsvermittlung
67% Ticketbefreiung und ärztliche Leistungen
74% Finanzielle Leistungen
100% mit Bedarf an permanenter Betreuung: Begünstigungen bei
der Staatsbahn, Anrecht auf die 'Blaue Karte' (auch für Begleiter), usw.
Andere Begünstigungen:
Steuerbegünstigungen (z.B. Herabsetzung der Mehrwertsteuer beim Kauf eines Autos, Befreiung von Universitätsgebühren, usw.)
Punkte beim Institut für geförderten Wohnbau, um Anrecht auf eine begünstigte Miete zu haben.
Punkte, um Anrecht auf die Beiträge des Landes für ein Darlehen zum Kauf der Erstwohnung zu erhalten.