Verteilung von Prothesen
Der Sanitätsbetrieb versorgt kostenlos:
ZivilinvalidInnen, Kriegs- und DienstinvalidInnen, minderjährige InvalidInnen (mit permanenter Invalidität), BürgerInnen in einer besonderen Situation (nicht selbständige BürgerInnen in Erwartung der Zivilinvaliditätsanerkennung) mit folgenden Hilfsmitteln:
HILFSMITTEL (z.B. Rollstühle, Betten, Gehhilfen)
PROTHESEN (z.B. für Gliedmaßen, Hörprothesen)
ORTHESEN (z.B. orthopädische Mieder; orthopädische Schuhe, Stützapparate) im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung.
Wo muss das Ansuchen abgegeben werden?
Beim Verwaltungsdienst des zuständigen Sprengels.
Wie erhält man die prothesische Betreuung?
- Verschreibung vom öffentlichen oder vertragsgebundenen, für die Pathologie zuständigen, Facharzt/ärztin. Nur für die Erneuerung der Hilfsmittel für volljährige Invaliden genügt die Verschreibung vom Hausarzt bzw. der Hausärztin.
- Gesuch und darauffolgende Genehmigung vom zuständigen Amt.
- Erhalt bei der gewählten Firma oder direkt vom Magazin des Gesundheitsbezirkes.
Alle Hilfsmittel-Prothesen-Orthesen müssen vom Amt, das die Genehmigung erlassen hat, innerhalb von zwanzig Tagen vom Erhalt geprüft werden.
Die unterlassene Prüfung führt eine Geldstrafe mit sich.
Im Falle von besonderen Hilfsmitteln beteiligt sich der Sanitätsbetrieb zum Teil an den diesbezüglichen Ausgaben.
Es gibt auch die Möglichkeit Hilfsmittel zu erhalten, welche laut geltenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, um eine funktionelle und soziale Wiedererlangung des bzw. der Behinderten zu erreichen, die sonst nicht möglich wäre (extratarifäre Hilfsmittel).
Die vorgesehenen Maßnahmen zu Gunsten der Behinderten (Zivilinvaliden, Blinde und Taubstumme) sind, was ausländische StaatsbürgerInnen betrifft, ausgedehnt auf:
- die BürgerInnen von EU-Staaten, die als Angestellte oder Selbständige tätig sind und ihre Familienangehörigen, wenn sie aus Arbeitsgründen ihren Wohnsitz in Italien haben (da die EU-Verordnungen im Rechtssystem Italiens wirksam sind);
- die Flüchtlinge (die als solche von der zuständigen paritätischen Kommission, gemäß der Genfer Konvention, anerkannt wurden), die ihren Wohnsitz in Italien haben;
- die in Italien lebenden Staatenlosen;
- die Bürger der Republik San Marino.
Die Hilfsmittel werden von den Sanitätshäusern und den Apotheken, die in ein eigenes Landesverzeichnis eingetragen sind, zur Verfügung gestellt. Jedes Hilfsmittel ist eindeutig für eine bestimmte Verwendung konstruiert und ausgestattet, sodass es bei der Lieferung den funktionalen Erfordernissen der medizinischen Verschreibung entspricht.
Tel. 0473 263333 Fax 0473 263820- E-Mail: dir@asbmeran-o.it
St.-Nr./MwSt.-Nr.: 00773750211
Realisierung: Südtiroler Informatik AG