Thermalkuren

Bei Bedarf können die BürgerInnen Thermalkuren in mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Kuranstalten in Anspruch nehmen; sie wählen diese selbst aus und brauchen für die Zulassung nur die vom Hausarzt bzw. der Hausärztin ausgestellte Verschreibung vorzulegen. Jeder bzw. jede Betreute kann allerdings im Laufe eines Jahres auf Kosten des Landesgesundheitsdienstes nur einen Zyklus an Thermalkuren in Anspruch nehmen, mit Ausnahme der besonders geschützten Kategorien von Personen gemäß Gesetz 833/78 (Dienst und Kriegsinvaliden).

Die Verschreibung muss enthalten:

  • die anagrafischen Daten des bzw. der Betreuten
  • die Diagnose im Zusammenhang mit einer Pathologie, die durch eine Thermalkur gelindert werden kann (das heißt, die gestellte Diagnose muss einer der Pathologien entsprechen, die im Dekret des Gesundheitsministeriums vom 15.02.1994 vorgesehen ist. Diese muss auf der Verschreibung angegeben sein).
  • den durchzuführenden Behandlungszyklus

Die Selbstbeteiligungsquote wird in der Thermalanstalt bezahlt.